Ihr Anwalt für Kommunalrecht
Foto: ©Manuel Schönfeld, Adobe Stock
Aufgrund hoher Auslastung können bis auf weiteres keine Mandate zum Rechtsgebiet des Kommunalrechts mehr angenommen werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ihre Kanzlei Armin Brauns.
Rechtsanwalt für Kommunalrecht
Werdegang
Ich stehe Ihnen gerne telefonisch zu einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung:
08196 9986-153
Die Kanzlei wurde von mir im Jahr 1985 gegründet. Von Anfang an liegt der Schwerpunkt der Kanzlei im Bereich des Verwaltungsrechts.
Bereits im Studium habe ich mich intensiv mit dem Kommunalrecht befasst und nahm an mehreren Seminaren Kommunalrecht des Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Würzburg Professor Dr. Franz-Ludwig Knemeyer teil.
Ergänzt wurden die kommunalrechtlichen Erfahrungen durch Referendariat bei der Großen Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber und der Regierung von Mittelfranken.
Außerhalb der Kanzleitätigkeit konnte ich weitere Erfahrungen als Stadtrat, Ortschaftsrat und stellvertretender Ortsvorsteher sammeln.
Die heutige Kanzlei ist vollständig verwaltungsrechtlich ausgerichtet.
Ich vertrete seit Jahren bundesweit Städte und Gemeinden in Belangen des Kommunalrechts, der Bauleitplanung, des Umweltrechts, Fragen des Kommunalverfassungsrechts, Probleme der Rechts- und Fachaufsicht.
Der Großteil der Flächennutzungsplanungen/Bebauungsplanungen der Städte und Gemeinden sind juristisch angreifbar, d. h. nicht ausreichend abgesichert.
Damit werden durch die Gerichtsbarkeit zunehmend Pläne aufgehoben. Dies geschieht in der Regel im Rahmen von Normenkontrollverfahren aber auch durch Inzidentprüfungen i m Zuge verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten.
Die rechtlichen Anforderungen und damit die Risiken der Städte und Gemeinden, insbesondere auch für deren Vertreter sind erheblich und nehmen zu.
Die Verwaltung, Gemeinderäte, Fraktionen aber auch Bürger benötigen deshalb regelmäßig anwaltliche Beratung und Vertretung zur Bewältigung der vielfältigen juristischen Fragestellungen des alles andere als einfachen Kommunalrechts.
Ich berate und vertrete als erfahrener Partner engagiert und zu fairen Bedingungen bundesweit bereits zahlreiche Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände, sowohl außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren aller Instanzen des Kommunalrechts.
Kommunalrecht mit folgenden Schwerpunkten:
Kommunen sehen sich im Rahmen der Bauleitplanung mit Normenkontrollanträgen nach § 47 VwGO inklusive einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen konfrontiert. Diese Verfahren werden vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen verhandelt und es besteht Anwaltszwang.
Bevor es zu diesen Verfahren kommt, wird dringend angeraten, bereits im Bauleitplanverfahren kompetente anwaltliche Hilfe beizuziehen, damit Fehler im Aufstellungsverfahren vermieden werden, die im gerichtlichen Verfahren zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung führen können.
Erheblichen Handlungsbedarf gibt es erfahrungsgemäß, um Risiken bestehender Pläne auszuschließen und neue Pläne rechtssicher zu gestalten.
Dies gilt für die Form- und Fristvorschriften, aber auch für die materiellen Vorgaben der Planung.
Unterlaufen in diesen komplizierten Verfahren Fehler, hat dies fatale Folgen für die Gemeinde.
Als Beispiel sei die Notwendigkeit ordnungsgemäßer Abwägung genannt:
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Fehlt es an dieser rechtlich ordnungsgemäßen Abwägung, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Planung. Gleichzeitig sind die erheblichen Planungskosten vertan.
Dies betrifft unter anderem auch mögliche Haftungen der Städte und Gemeinden im Rahmen des Planungsrechts.
Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig auch bei Beschluss und Durchführung von Veränderungssperren nach § 14 BauGB, deren Verlängerung und Abwehr von Klagen gegen Veränderungssperren sowie im Bereich der Rückstellungen nach § 15 BauGB.
Hier stellen sich Fragen in Zusammenhang mit der Gemeindeordnung (länderspezifisch) aber auch mit den kommunalen Satzungen.
Die einzelnen Bundesländer bzw. Stadtstaaten regeln die Rechtsbeziehungen der Gemeinden in länderspezifischen Gemeindeordnungen. Konkrete Ausformungen der Gemeindeordnung gestalten die kommunalen Satzungen. Beide Regelwerke sind im Zusammenhang zu sehen und anzuwenden.
Hieraus ergeben sich in der Praxis regelmäßige Fragestellungen:
Welche Kompetenzen besitzen Bürgermeister, Gemeinderat/Gemeindevertreter?
Welche Kompetenzen besitzen die Kollegialorgane und die Ausschüsse?
Wie verhält es sich mit der Befangenheit?
Welche kommunale Haftung muss auch juristisch abgesichert sein?
Umweltrechtliche Belange beeinflussen in weiten Teilen die kommunale Aufgabenerfüllung.
Dies betrifft sowohl die Bauleitplanung als auch die täglichen Aufgaben der Kommunen bis in den Bereich der Daseinsvorsorge. Umweltrecht ist bei Erfüllung nahezu jeder kommunalen Tätigkeit gegenwärtig und gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Welchen Einfluss kann die Kommune auf die Verkehrsführung und Gestaltung des innerörtlichen Verkehrs aber auch des ÖPNV nehmen und in welchem Umfang?
Gerade auch bei der Vergabe von Aufträgen spielt die Frage der Umweltverträglichkeit zwischenzeitlich eine entscheidende Rolle. Dürfen Belange wie Umweltfreundlichkeit, Nachhaltigkeit und Herkunft verwendeter Materialien bei der Vergabe berücksichtigt werden?
Neben der Gemeindeordnung definieren zahlreiche Satzungen die rechtlichen Vorgaben einer Kommune. Unumgänglich ist die rechtliche Prüfung beim Zustandekommen und beim Erlass der Satzungen, aber auch deren Auslegung in der täglichen Praxis.
Die Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess der Kommune nimmt deutlich zu.
Ich begleite Kommunen bei der Bewältigung rechtlicher Probleme in Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Wie geht die Kommune mit staatlicher Aufsicht, insbesondere der Rechts- und Fachaufsicht um?
Welche Möglichkeiten hat die Kommune zur rechtlichen Absicherung im Aufsichtsbereich?
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